Fahrverbote in Deutschland

Die folgenden Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen:

  • alle Lkw über 7,5 t
  • Anhänger hinter Lkw, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht
  • Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t überschreitet.

LKW sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an.

Die folgenden Fahrzeuge sind vom Fahrverbot nicht betroffen:

  • Allein fahrende Sattelzugmaschinen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)

An welchen Tagen und zu welchen Zeiten gilt ein Fahrverbot?

  1. Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Das Feiertagsfahrverbot gilt an den in § 30 III, IV StVO genannten Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Verbot gilt ebenfalls für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt.

Feiertage im Sinne des § 30 III, IV StVO sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

An allen sonstigen Feiertagen z.B. 6. Januar (Hl. Drei Könige), 15. August (Mariä Himmelfahrt), Buß- und Bettag besteht in Deutschland kein Fahrverbot.

An den regionalen Feiertagen, an denen ein Fahrverbot gilt (Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen) besteht grundsätzlich keine Transitmöglichkeit, es sei denn, für den Streckenabschnitt wurde eine pauschale Ausnahmegenehmigung erteilt. Ausnahmegenehmigungen werden regelmäßig im Transitverkehr von und nach Berlin am Reformationstag* (31. Oktober) für einige Autobahnen erteilt. Weitere Einzelheiten erfragen Sie bitte über die Mitgliedsverbände des BGL.

*: Transitverkehr von und nach Berlin am Reformationstag

Gemäß Ausnahmeerlass der Senatsverwaltung Berlin vom 19.7.2011 mit den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen am 31. Oktober der Jahre 2011 bis 2015 von 0.00 bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken der Bundesautobahn - A 2, A 20, A 24, A 4, A 9, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 17, A 19, A 38, A 72, A 111, A 113, A 114, A 115, A 117 in den genannten Bundesländern bei Fahrten von und nach Berlin befahren werden.

Ein Verlassen der Autobahn in den genannten Ländern, in denen das Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO am Reformationstag gilt, ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Fall einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung der Autobahn. Dann ist der ausgewiesenen Umleitung zu folgen. Ist eine Umleitung nicht vorhanden, so ist die kürzeste Strecke zur nächsten Autobahnauffahrt zu benutzen. Das Fahrzeug darf ferner die Autobahn verlassen, wenn es gem. § 15 a StVO abgeschleppt werden muss. Es ist dann an der nächstgelegenen, hierfür geeigneten Stelle abzustellen.

Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für bestimmte belastete Streckenabschnitte. Dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils im Sommer unter dem Stichwort "Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit" die vom Verbot betroffenen Straßen. Einzelheiten und Ausweichstrecken können der BGL-Ausweichstreckenkarte entnommen werden - jährlich aktualisiert zu beziehen bei der BDF-Infoservice GmbH.

Welche Verkehre sind vom Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverbot ausgenommen?

Das Fahrverbot gilt nicht

  1. für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot;
  2. für den kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot;
  3. für die Beförderung von
    frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    leicht verderblichem Obst und Gemüse.
  4. für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung leicht verderblicher oder frischer Lebensmittel stehen. (Ein schriftlicher Nachweis, Lieferschein, Frachtbrief oder dgl. über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.)

Ein Erlass des BVM vom 31.07.1998 StV 12/3642.30 enthält eine Auslegung der vom Fahrverbot ausgenommenen Erzeugnisse:

Frische Milch und frische Milcherzeugnisse

Kennzeichnungshinweise eines
Art des Produktsfrischen Produktshaltbaren Produkts
Frische Milch
Rohmilch
Vorzugsmilch
Vollmilch, teilentrahmte
fettarme Milch
entrahmte Milch
Werkmilch

„Rohmilch“
„Vorzugsmilch“
„pasteurisiert“
„hocherhitzt“



-
-
„ultrahocherhitzt“
„sterilisiert“
„H“ + Milchsorte

frische Milcherzeugnisse
Sauermilcherzeugnisse
Joghurterzeugnisse
Kefirerzeugnisse
Buttermilcherzeugnisse
Sahneerzeugnisse
Milchmischerzeugnisse
Molkenmischerzeugnisse
Frischkäse/Frischkäse-zubereitung
Keine Angabe über Wärmebehandlung


„ultrahocherhitzt“
„sterilisiert“
„wärmebehandelt“
„H“ + Produktbezeichnung



Milch, Milcherzeugnisse und Milchrückstände zu Futterzwecken bei Erzeugerbetrieben--

Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
Frisches Fleisch: nicht in tiefgefrorenem Zustand
Frische Fleischerzeugnisse: hierzu gehören alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse. Als nicht unter den Begriff „frisch“ fallende Fleischerzeugnisse sind folgende nicht kühlungsbedürftige Produkte anzusehen: länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste (z.B. Salami), länger gereifte Rohware (z.B. Rohschinken).

Frischer Fisch, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
Ganz oder bearbeitete Fischerzeugnisse (einschließlich Vakuumverpackung und Verpackung unter Schutzgas), die lediglich gekühlt sind. Unter Bearbeitung sind Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern zu verstehen, die die Fischerzeugnisse in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändern. Lebende Muscheln, lebende Fische aus Aquakultur, Krebs- und Weichtiere, sofern sie nicht unter den o.g. Begriff „frische Fischerzeugnisse“ fallen, da sie bereits an Bord gekocht wurden, sonstige Fischerzeugnisse, die in mikrobieller Hinsicht leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei ständiger Kühlung erhalten werden kann. Dies sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Feinkostsalate mit Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe. Nicht unter den Begriff „frisch“ fallen: Anchosen, Marinaden, Räucherfischprodukte, pasteurisierte oder sonst haltbar gemachte Produkte.

Leicht verderbliches Obst und Gemüse
Darunter fallen alle Arten von Obst und Gemüse (verpackt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit von 1. Januar bis 10. August verladen werden).

Wann sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich?
In allen Fällen, in denen nicht bereits eine gesetzliche Ausnahme gegeben ist, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Die Ausnahmegenehmigungspraxis wird restriktiv gehandhabt. In Zweifelsfällen sollte Kontakt mit der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde aufgenommen werden.

Wer erteilt Ausnahmegenehmigungen?
Zuständig sind nach §§ 46, 47 StVO die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Transporten sind Anträge an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

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