Rechtsgrundlagen Ladungssicherung (am Beispiel des Straßentransports in Deutschland) Regelung

Eine Ladung ist grundsätzlich so zu sichern, dass sie bei verkehrsüblichen Fahrzuständen weder verrutschen, umfallen oder herabfallen kann. Dabei sind unter verkehrsüblichen Fahrzuständen durchaus auch Ausweichmanöver und Vollbremsungen zu verstehen. Die Rechtsprechung legt allen beteiligten Personen Ladungssicherungspflichten auf. Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherungspflichten werden geregelt in / beziehen sich auf:

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • EU-Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
  • Gefahrgutrecht (GGVSE/ADR)
  • CTU-Packrichtlinien
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • VDI Richtlinien 2700 Blatt 1 - ff
  • DIN EN 12195 ff

Zu den Verantwortlichen gehören neben dem Fahrer, der Transportunternehmer, der Kraftfahrzeughalter als auch Absender und Verlader. Ladungssicherungspflichten sind grundsätzlich zu erfüllen und gelten somit nicht nur für die Beförderung von gefährlichen Güter.

Die physikalischen Bewegungskräfte treten z. B. im Straßentransport beim Beschleunigen nach hinten, beim Bremsen in Fahrtrichtung (Trägheit der Masse), beim Durchfahren von Kurven zu den Seiten (Zentrifugalkraft vs. Zentripetalkraft) und auf unebenen Straßen vertikal auf (Gravitation). Ungenügend oder falsch angebrachte sowie fehlende Ladungssicherung führt oft zu einer Ladungsverschiebung.

Kraftschluss

Die kraftschlüssige Ladungssicherung wird durch Niederzurren gewährleistet. Hierbei wird die Ladung z. B. mittels Zurrgurten auf die Ladefläche gepresst und dadurch die Reibungskraft erhöht, die letztlich ein Verrutschen der Ladung verhindert. Verstärkt wird dieser Effekt durch die Verwendung von reibwerterhöhenden Unterlagen („Antirutschmatten“), welche unter die Ladung gelegt werden. Von entscheidender Bedeutung ist hier der Gleitreibbeiwert. Bei der Verwendung von reibwerterhöhenden Unterlagen müssen diese seitlich unter der Ladung hervorragen sowie deutlich sichtbar und somit nachprüfbar sein. Ist dies bei Kontrollen durch die Verkehrsbehörden nicht gegeben, wird davon ausgegangen, dass sich keine Unterlagen unter der Ladung befinden, was ggf. die Untersagung der Weiterfahrt bis zu einer angeordneten Nachsicherung zur Folge haben kann.

Die Berechnung der erforderlichen Sicherung berücksichtigt das Ladungsgewicht, den vertikalen Zurrwinkel der verwendeten Zurrgurte, den Gleitreibbeiwert, den Beschleunigungsfaktor sowie den Übertragungsbeiwert.

Um Kraftschluss herzustellen sind unabhängig von der Berechnung mindestens zwei Sicherungsmittel zu verwenden. Bei der reinen kraftschlüssigen Ladungssicherung ohne Formschluss sind Spannmittel mit hohem STF-Wert (Langhebelratsche) erforderlich, um die erforderliche Vorspannkraft aufzubringen.

Formschluss

Bei der formschlüssigen Ladungssicherung wird die Ladung entweder durch bündiges, lückenloses Verladen, oder mittels Schräg- oder Diagonalzurren sowie Kopf- oder Buchtlaschung gesichert. Eine alleinige Ladungssicherung durch Formschluss ohne weiteres Niederzurren ist nur dann zulässig, wenn der Fahrzeugaufbau eine entsprechende Stabilität aufweist, um die auftretenden Kräfte aufzunehmen. Nach VDI 2700 sind 80 % des Ladungsgewichtes nach vorn zu sichern. Hierbei kommt der Stirnwand des Fahrzeugaufbaus eine besondere Bedeutung zu, aber auch die Seitenwände des Aufbaus dürfen bei der formschlüssigen Ladungssicherung nicht außer Acht gelassen werden. Eine einfache Schiebeplane ohne zusätzliche stabile Bordwände, wie beim sog. Tautliner oder Curtainsider üblich, reicht hierfür nicht aus.

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