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27.07.2023 10:45 Alter: 1 year
Kategorie: Allgemeines

EU-Mobilitätspaket

Mit dem EU-Mobilitätspaket I, dass am 31. Juli 2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, wurden binnen unterschiedlicher Fristen einige Regeln im Bereich Markt- und Berufszugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten verändert bzw. neu eingeführt.

Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten

  • Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten bleiben unverändert bestehen
  • Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, müssen außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden.
  • Diese Wochenruhezeiten dürfen, wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten“ Unterkunft verbracht werden, die geeignet und geschlechtergerecht und mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss.
  • Prinzipielle Heimkehrpflicht der Fahrer (zum Wohnort oder Unternehmensstandort) nach 4 Wochen,
  • Sonderreglung im grenzüberschreitenden Verkehr: Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen.
  • Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten: künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu 2 Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden
  • Die Überschreitung der Lenkzeit von maximal 2 Stunden, um die Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen, ist nun unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Urlaubs- und Krankheitstage dürfen unter dem Symbol “Bett” erfasst werden
  • Grenzüberfahrten mit digitalen Tachograph müssen bei jedem Grenzübertritt dokumentiert werden. Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind.
  • Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe erfolgen.
  • Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage: Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden.
  • der Intelligenter Tachograph der 2. Generation muss ab Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein. Lkw mit analogem oder digitalem Tachograph müssen bis Ende 2024, Lkw mit intelligenten Tachograph der 1. Generation bis Sommer 2025 umgerüstet werden. Lkw zwischen 2,5 t und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht müssen ab Mitte 2026 umgerüstet sein, wenn sie grenzüberschreitend unterwegs sind.

Das Bundesverkehrsministerium hat Anwendungshinweise (PDF-Datei · 170 KB) zu den Neuregelungen bei den Lenk- und Ruhezeiten herausgeben.

 

Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014


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